Klauselklaus · Glossar · Buy-out
Glossar

Buy-out — alle Rechte für eine Einmalzahlung.

Ein Buy-out ist die pauschale Einräumung möglichst umfassender Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk gegen eine Einmalvergütung — oft als ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Recht. Das Urheberrecht selbst bleibt dabei nach § 29 UrhG beim Urheber; eingeräumt werden nur die Nutzungsrechte, und auf deren Umfang und Vergütung kommt es an.

Was ein Buy-out praktisch bedeutet

Beim Buy-out zahlt der Auftraggeber einmal und erhält dafür eine möglichst breite Rechteposition — typischerweise ein ausschließliches Nutzungsrecht, bei dem du das Werk selbst nicht mehr verwerten darfst. Beispiel: Du gestaltest als Designer ein Logo gegen eine Pauschale, die „sämtliche Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten" abdeckt. Damit kann der Kunde das Logo überall einsetzen, während du es ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht einmal im Portfolio zeigen kannst. Buy-outs sind in Deutschland nicht per se verboten — wie weit sie tragen, ist Verhandlungssache und hängt vom Einzelfall ab.

Rechtsgrundlage

Der Umfang einer pauschalen Rechteeinräumung wird über die Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) eng am Vertragszweck ausgelegt; unbestimmte „Alles-Klauseln" sind dadurch im Einzelfall regelmäßig angreifbar. Für die Vergütung gilt der Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und der Fairnessausgleich bei späterem Erfolg (§ 32a UrhG). Bezieht der Buy-out auch unbekannte Nutzungsarten ein, greifen die zwingenden Vorgaben aus § 31a UrhG (Schriftform, Widerrufsrecht) und § 32c UrhG (gesonderte Vergütung). Auf die Ansprüche aus §§ 32 Abs. 3, 32a Abs. 3 und 32c Abs. 3 UrhG kann im Voraus nicht verzichtet werden.

Klaus-Tipp

In der Praxis wird häufig darüber verhandelt, die eingeräumten Nutzungsarten konkret aufzulisten statt sie pauschal abzutreten — und für nicht genannte oder neue Nutzungsarten eine gesonderte Vergütung vorzusehen. Ein ausdrücklicher Portfolio-Vorbehalt ist eine typische Gegenposition aus der Praxis, weil sonst bei ausschließlicher Rechteeinräumung schon die eigene Referenznennung heikel werden kann.

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Stand: Juni 2026. Klauselklaus ist kein Anwalt, erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Genannte Vorschriften beziehen sich auf deutsches Recht und können im Einzelfall abweichen. Für Streitfälle und vor Gericht brauchst du einen Anwalt. Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.