10 Klauseln, über die Freelancer häufig verhandeln.
Vom Auftraggeber gestellte Standardverträge sind nach Beobachtung von Klauselklaus oft aus dessen Perspektive formuliert. Zehn Klauseltypen tauchen dabei besonders häufig auf. Dieser Artikel beschreibt, woran du sie erkennst, wie sie in Rechtsprechung und Praxis eingeordnet werden und worüber in Verhandlungen typischerweise diskutiert wird.
1. Vollständige Nutzungsrechts-Abtretung
Wie es im Vertrag steht: Klauseln dieses Typs lassen sich der Auftraggeberseite sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte an den erstellten Werken einräumen — zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt. Zur Illustration der Strukturelemente eine vollständige Beispielformulierung:
Hinweis zur Beispielformulierung: Die folgende Formulierung dient ausschließlich der Illustration der oben beschriebenen Strukturelemente. Sie ist kein geprüftes Vertragsmuster, keine Empfehlung für deinen konkreten Vertrag und ersetzt nicht die Prüfung durch einen Anwalt. Eine ungeprüfte Übernahme kann im Einzelfall nachteilig sein.
„Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte an den erstellten Werken zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt."
Worum es geht: Bei einer derart weiten Einräumung verbleibt der Schöpferin oder dem Schöpfer im Zweifel kein Recht mehr, das Werk selbst zu nutzen — etwa im Portfolio. Eine „Übertragung" des Urheberrechts selbst ist unter Lebenden ohnehin nicht möglich (§ 29 Abs. 1 UrhG); gemeint ist die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 UrhG). Pauschale Rechteeinräumungen werden nach der Zweckübertragungsregel — also dem Grundsatz, dass Nutzungsrechte im Zweifel nur im für den Vertragszweck nötigen Umfang eingeräumt werden (§ 31 Abs. 5 UrhG) — sowie über den Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) nach der einschlägigen Rechtsprechung regelmäßig kritisch eingeordnet; die abschließende Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Übliche Gegenposition in der Praxis: Eine eingeschränkte Rechteeinräumung — nur für den konkreten Zweck, der im Vertrag benannt ist — sowie eine ausdrückliche Erlaubnis, das Werk zur Eigenwerbung (Portfolio, Website) zu nutzen. Mehr dazu im Glossar: Nutzungsrechte & Urheberrecht.
2. Unbegrenzte Haftung
Wie es im Vertrag steht: Das Strukturelement ist eine Klausel, die den Auftragnehmer für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden in unbegrenzter Höhe haften lässt.
Worum es geht: Mittelbare Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn) können ein Vielfaches des Auftragsvolumens erreichen. In vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine solche Klausel an § 307 BGB gemessen — im B2C-Verhältnis (§ 13 BGB) zusätzlich an § 309 Nr. 7 BGB direkt, im typischen B2B-Fall (§ 14 BGB) wirkt § 309 Nr. 7 BGB als starkes Indiz. Eine vollständige Freizeichnung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist danach regelmäßig angreifbar; die abschließende Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Übliche Gegenposition in der Praxis: Eine Haftungsbegrenzung auf die Auftragssumme oder ein Vielfaches der Vergütung, der Ausschluss mittelbarer Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit sowie die ausdrückliche Klarstellung, dass die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unberührt bleibt.
3. Unbegrenzte Nachbesserungspflicht
Wie es im Vertrag steht: Das Strukturelement ist eine Pflicht zur kostenfreien Nachbesserung „bis zur Zufriedenheit des Auftraggebers" — also ohne zahlenmäßige Begrenzung und gekoppelt an ein subjektives Kriterium.
Worum es geht: „Zufriedenheit" ist kein objektiv messbarer Maßstab. Eine Pflicht, ohne Begrenzung und ohne klaren Abnahmemaßstab nachzubessern, kann den Auftragnehmer einseitig belasten und wird in vom Auftraggeber gestellten AGB an § 307 BGB gemessen.
Übliche Gegenposition in der Praxis: Eine zahlenmäßige Begrenzung der Nachbesserungsversuche oder ein definiertes Stundenkontingent sowie eine objektive Definition von „mangelfrei" (etwa die Erfüllung eines im Anhang beschriebenen Lastenhefts).
4. „Zahlung nach Abnahme" ohne Definition
Wie es im Vertrag steht: Das Strukturelement ist eine Fälligkeitsregel, die die Vergütung allein an die Abnahme des Werks knüpft, ohne zu definieren, wann diese Abnahme als erfolgt gilt.
Worum es geht: Bleibt offen, wann die Abnahme als erfolgt gilt, kann sie hinausgezögert und damit die Fälligkeit der Vergütung verschoben werden. Beim Werkvertrag ist die Vergütung nach § 641 BGB grundsätzlich bei der Abnahme zu entrichten; eine Abnahmefiktion kann nach § 640 Abs. 2 BGB unter den dortigen Voraussetzungen greifen.
Übliche Gegenposition in der Praxis: Eine Abnahmefiktion mit klarer Frist (etwa: die Abnahme gilt nach einer bestimmten Zahl von Tagen ab Lieferung als erfolgt, sofern nicht fristgerecht in Textform Mängel gerügt werden) in Verbindung mit einem konkreten Zahlungsziel ab Rechnungsstellung.
5. Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung
Wie es im Vertrag steht: Das Strukturelement ist ein nachvertragliches Tätigkeitsverbot für Wettbewerber des Auftraggebers, das für einen längeren Zeitraum nach Vertragsende gilt und keine Ausgleichszahlung vorsieht.
Worum es geht: Eine entschädigungslose Einschränkung der Berufsausübung kann im Einzelfall nach § 138 BGB sittenwidrig sein. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die räumlich, sachlich oder zeitlich nicht hinreichend begrenzt sind, werden nach der einschlägigen Rechtsprechung regelmäßig kritisch eingeordnet; die abschließende Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Übliche Gegenposition in der Praxis: Solche Klauseln werden in Verhandlungen häufig ganz gestrichen. Bleibt das Verbot bestehen, sind eine räumliche, sachliche und zeitliche Begrenzung sowie eine Karenzentschädigung verbreitet. Details im Wettbewerbsverbot-Glossar.
6. Vertragsstrafe ohne Verhältnis
Wie es im Vertrag steht: Das Strukturelement ist eine pauschale Vertragsstrafe, die bei jedem Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht in fester, oft fünfstelliger Höhe anfällt — ohne Bezug zum konkreten Schaden oder zum Auftragsvolumen.
Worum es geht: Vertragsstrafen in vom Auftraggeber gestellten AGB werden im B2C-Verhältnis (§ 13 BGB) an § 309 Nr. 6 BGB direkt gemessen, im typischen B2B-Fall (§ 14 BGB) an § 307 BGB mit starker Indizwirkung des § 309 Nr. 6 BGB. Eine als unangemessen hoch empfundene Strafe kann zudem über § 343 BGB herabgesetzt werden; unter Kaufleuten ist diese richterliche Herabsetzung nach § 348 HGB allerdings ausgeschlossen. Pauschalstrafen ohne Bezug zum Auftragsvolumen sind danach regelmäßig angreifbar; die abschließende Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Übliche Gegenposition in der Praxis: Eine Vertragsstrafe mit Deckelung (etwa in Höhe der Auftragssumme und pro Jahr begrenzt) sowie die klare Voraussetzung eines schuldhaften Verstoßes. Mehr im NDA-Glossar.
7. Einseitiger Änderungsvorbehalt
Wie es im Vertrag steht: Das Strukturelement ist ein Vorbehalt, der allein der Auftraggeberseite erlaubt, einzelne Vertragsbestimmungen nachträglich anzupassen.
Worum es geht: Ein einseitiges Recht, den Vertrag nachträglich zu ändern, kann das Vertragsgefüge zugunsten einer Seite verschieben. Einseitige Änderungsvorbehalte in vom Auftraggeber gestellten AGB werden im B2C-Verhältnis an § 308 Nr. 4 BGB gemessen, im B2B-Fall an § 307 BGB mit Indizwirkung; ohne klare Voraussetzungen sind sie regelmäßig angreifbar, die abschließende Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Übliche Gegenposition in der Praxis: Einseitige Änderungsvorbehalte werden häufig gestrichen; verbreitet sind Änderungen nur beidseitig und in Textform. Bleibt eine Anpassungsklausel bestehen, sind klare Voraussetzungen sowie ein Widerspruchsrecht mit Kündigungsmöglichkeit üblich.
8. Unbegrenzte Geheimhaltung
Wie es im Vertrag steht: Das Strukturelement ist eine Geheimhaltungspflicht, die zeitlich unbegrenzt fortbesteht und alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen erfasst.
Worum es geht: Eine zeitlich unbegrenzte Geheimhaltung sämtlicher Informationen kann unverhältnismäßig sein. Echte Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG genießen ohnehin einen eigenen Schutz; eine pauschale Dauerbindung auch für nicht geheimhaltungsbedürftige Informationen wird in vom Auftraggeber gestellten AGB an § 307 BGB gemessen und ist insoweit regelmäßig angreifbar — die abschließende Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Übliche Gegenposition in der Praxis: Nach Beobachtung von Klauselklaus wird häufig eine zeitlich befristete Geheimhaltung nach Vertragsende vereinbart, während Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG separat länger geschützt werden können — nicht aber pauschal alle „Informationen aus der Zusammenarbeit". Details im NDA-Glossar.
9. Salvatorische Klausel mit Substitutionsrecht
Wie es im Vertrag steht: Das Strukturelement ist eine salvatorische Klausel, die eine unwirksame Bestimmung automatisch durch diejenige Regelung ersetzt sein lässt, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
Worum es geht: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion — eine unwirksame Klausel entfällt nach § 306 BGB, und an ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht, nicht eine „möglichst nahe" Ersatzregelung. Eine Ersetzungsautomatik, die eine unwirksame Klausel im Ergebnis teilweise aufrechterhält, wird nach der einschlägigen Rechtsprechung regelmäßig kritisch eingeordnet; die abschließende Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Übliche Gegenposition in der Praxis: Eine salvatorische Klausel ohne automatische Ersetzung, die für den Fall einer Unwirksamkeit lediglich vorsieht, dass die Parteien eine wirksame Ersatzregelung vereinbaren.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht zu Ungunsten
Wie es im Vertrag steht: Das Strukturelement ist eine Kombination aus Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers und der Wahl eines fremden — etwa ausländischen — Rechts.
Worum es geht: Ein weit entfernter Gerichtsstand und ein fremdes anwendbares Recht können im Streitfall Anreise, Aufwand und Kosten erhöhen. Zwischen Unternehmern sind Gerichtsstands- und Rechtswahlvereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich zulässig; im B2C-Verhältnis gelten engere Schranken zugunsten des Verbrauchers.
Übliche Gegenposition in der Praxis: Ein Gerichtsstand am eigenen Sitz oder ein neutraler Gerichtsstand sowie die Wahl deutschen Rechts. Bei B2B-Verträgen ist beides im Rahmen der gesetzlichen Grenzen verhandelbar.
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Kostenlose Voranalyse startenStand: 6. Juni 2026. Klauselklaus ist kein Anwalt, erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Genannte Vorschriften beziehen sich auf deutsches Recht und können im Einzelfall abweichen. Für Streitfälle und vor Gericht brauchst du einen Anwalt. Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.