AVV — der Datenschutz-Vertrag, den viele Freelancer übersehen.
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV, auch AV-Vertrag oder ADV) ist ein nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO vorgeschriebener Vertrag zwischen einem Auftraggeber (dem „Verantwortlichen") und einem Dienstleister (dem „Auftragsverarbeiter"). Er verpflichtet den Dienstleister, die überlassenen personenbezogenen Daten ausschließlich nach Weisung und nur für den vereinbarten Zweck zu verarbeiten.
Wann du als Freelancer einen AVV brauchst
Ein AVV ist nötig, wenn du im Auftrag deines Kunden personenbezogene Daten verarbeitest und der Kunde dabei Zweck und Mittel der Verarbeitung bestimmt. Du handelst dann weisungsgebunden — die Daten „gehören" datenschutzrechtlich weiter dem Kunden, du verarbeitest sie nur für ihn.
Stell dir vor, du bist freie E-Mail-Marketing-Spezialistin und pflegst die Newsletter-Kontaktliste deines Kunden im Tool ein, segmentierst sie und versendest in seinem Namen. Du verarbeitest fremde personenbezogene Daten im Auftrag — hier braucht es einen AVV.
Typische Freelancer-Konstellationen mit AVV-Pflicht:
- IT-Dienstleister, die Zugriff auf Kunden-Datenbanken, Server oder Backups haben
- Marketing-/CRM-Freelancer, die Kontakt- oder Kundendaten verarbeiten
- Support-/Callcenter-Dienstleister, die mit Kundendaten arbeiten
- Webentwickler mit Wartungszugriff auf Systeme mit personenbezogenen Daten
Wann du keinen AVV brauchst
Nicht jede Berührung mit Daten ist Auftragsverarbeitung. Drei Abgrenzungen helfen:
- Eigenverantwortliche Verarbeitung: Bestimmst du Zweck und Mittel selbst (z. B. ein Steuerberater, ein Rechtsanwalt im Rahmen seines Berufsrechts), bist du eigener Verantwortlicher — kein AVV, sondern allenfalls eine Vereinbarung über gemeinsame oder getrennte Verantwortlichkeit.
- Beiläufiger Zugang: Wenn du nur zufällig mit Daten in Berührung kommst, ohne dass deren Verarbeitung dein eigentlicher Auftrag ist (z. B. ein Maler, der im Büro arbeitet), liegt nach Auffassung verschiedener Datenschutzaufsichtsbehörden keine Auftragsverarbeitung vor. Hier reicht oft eine Verschwiegenheitsverpflichtung.
- Kein Personenbezug: Arbeitest du nur mit anonymen oder rein technischen Daten ohne Personenbezug, greift Art. 28 DSGVO nicht.
Die Einordnung ist im Grenzbereich umstritten und einzelfallabhängig — vor allem bei IT-Freelancern, die fachlich weisungsgebunden, aber bei Ort und Zeit frei arbeiten. Wer Zweck und Mittel vorgibt, ist das entscheidende Kriterium.
Was in einem AVV stehen muss
Art. 28 Abs. 3 DSGVO gibt den Pflichtinhalt vor. Ein wirksamer AVV regelt unter anderem:
- Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Art der Daten und Kategorien Betroffener
- Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung
- Vertraulichkeitsverpflichtung der eingesetzten Personen
- technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO
- Regeln für den Einsatz von Subunternehmern (Unterauftragsverarbeiter, Art. 28 Abs. 2, 4 DSGVO) — siehe Subunternehmer
- Unterstützung des Verantwortlichen und Löschung/Rückgabe der Daten nach Auftragsende
Ein AVV ist kein Ersatz für eine NDA und umgekehrt. Die NDA schützt Geschäftsgeheimnisse, der AVV erfüllt eine gesetzliche Datenschutzpflicht. In der Praxis sind je nach Projekt beide relevant. Ein häufiger Streitpunkt im AVV ist die Subunternehmer-Regelung — pauschale Zustimmungspflichten können den Auftragsverarbeiter einschränken.
Warum der AVV beide Seiten schützt
Fehlt ein erforderlicher AVV, ist das ein Datenschutzverstoß — und zwar für beide Seiten. Verstöße gegen die Auftragsverarbeiter-Pflichten aus Art. 28 DSGVO fallen unter den Bußgeldrahmen des Art. 83 Abs. 4 DSGVO: bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, hängt dabei je nach Einzelfall vom behördlichen Ermessen ab (Art. 83 Abs. 2 DSGVO).
Fehlt darüber hinaus für die Verarbeitung selbst eine Rechtsgrundlage, kann im Einzelfall der höhere Rahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO greifen (bis zu 20 Mio. Euro oder 4 %) — das ist aber eine andere Pflicht als der fehlende AVV und nicht der Regelfall. In der Praxis ist es oft der Auftraggeber, der auf den AVV drängt, weil er als Verantwortlicher in erster Linie haftet. Für Freelancer bleibt der vorgelegte AVV trotzdem relevant, weil auch der Auftragsverarbeiter eigene Pflichten aus Art. 28 DSGVO trägt.
Rechtsgrundlage
- Auftragsverarbeitung: Art. 28 DSGVO, insbesondere Art. 28 Abs. 3 (Pflichtinhalt) und Abs. 2, 4 (Subunternehmer)
- Definition Auftragsverarbeiter / Verantwortlicher: Art. 4 Nr. 7, 8 DSGVO
- Technische und organisatorische Maßnahmen: Art. 32 DSGVO
- Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Art. 28: Art. 83 Abs. 4 DSGVO (bis 10 Mio. €/2 %); fehlende Rechtsgrundlage der Verarbeitung ggf. Art. 83 Abs. 5 DSGVO (bis 20 Mio. €/4 %)
- ergänzend BDSG (deutsches Datenschutzrecht)
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