Subunternehmer — wenn du Aufgaben weitergibst, bleibt die Verantwortung bei dir.
Ein Subunternehmer (auch Nachunternehmer) ist ein selbstständiger Dritter, den du als Auftragnehmer einsetzt, um deine vertragliche Leistung ganz oder teilweise zu erbringen. Gegenüber deinem Auftraggeber bleibst du dabei vollständig verantwortlich — der Subunternehmer hat keinen Vertrag mit deinem Kunden, sondern nur mit dir.
Wie der Einsatz von Subunternehmern funktioniert
Stell dir vor, du bist freier Webentwickler und übernimmst ein größeres Projekt. Das Design schaffst du nicht selbst, also holst du eine befreundete UI-Designerin als Subunternehmerin dazu. Aus Sicht deines Kunden lieferst weiterhin du das Gesamtwerk — die Designerin tritt nach außen gar nicht auf.
Daraus folgt das Kernprinzip: Du haftest deinem Auftraggeber für die Leistung des Subunternehmers wie für eigene. Macht die Designerin einen Fehler, ist das dein Problem im Verhältnis zum Kunden. Rechtlich ist der Subunternehmer dein Erfüllungsgehilfe; sein Verschulden wird dir nach § 278 BGB zugerechnet.
Im Verhältnis zwischen dir und deinem Subunternehmer gilt wiederum ein eigener Vertrag — je nach Inhalt ein Werkvertrag oder Dienstvertrag.
Darfst du überhaupt einen Subunternehmer einsetzen?
Das hängt vom Hauptvertrag ab. Zwei Punkte sind entscheidend:
- Persönliche Leistungspflicht: Viele Verträge — gerade im Kreativ- und Beratungsbereich — verlangen, dass du die Leistung persönlich erbringst. Steht das im Vertrag, brauchst du für den Subunternehmer-Einsatz die Zustimmung des Kunden. Im Zweifel gilt: Bei Diensten höherer Art ist im Zweifel persönliche Leistung geschuldet (§ 613 S. 1 BGB).
- Datenschutz: Verarbeitet dein Subunternehmer personenbezogene Daten deines Kunden, wird er zum Unterauftragsverarbeiter — dann ist die Subunternehmer-Regelung des AVV (Art. 28 Abs. 2, 4 DSGVO) zu beachten, meist mit Zustimmungs- oder Informationspflicht.
Die AÜG-Falle: Wenn aus dem Subunternehmer Leiharbeit wird
Hier liegt das größte Risiko. Setzt du jemanden als „Subunternehmer" ein, der aber faktisch wie ein Angestellter deines Kunden arbeitet — am Arbeitsplatz des Kunden, weisungsgebunden, eingegliedert in dessen Abläufe —, kann das als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden.
Die rechtlichen Folgen sind ernst. Arbeitnehmerüberlassung ist nach § 1 AÜG erlaubnispflichtig. Fehlt die Erlaubnis, ist der Überlassungsvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unwirksam. Als Rechtsfolge gilt dann nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen der eingesetzten Person und dem Endkunden (dem Entleiher) als zustande gekommen — es sei denn, die eingesetzte Person erklärt innerhalb der gesetzlichen Frist, am Vertrag mit dir festhalten zu wollen (Festhaltenserklärung, § 9 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. § 10 Abs. 1 S. 4 AÜG).
Auch die Form hat sich geändert: Seit dem 01.01.2025 genügt für den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher die Textform (§ 126b BGB) — also etwa eine E-Mail — statt der früher verlangten Schriftform (§ 12 Abs. 1 AÜG n. F., eingeführt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz). Die inhaltlichen Anforderungen an den Vertrag bleiben davon unberührt.
Hinzu kommt: Illegale Überlassung kann nach § 16 AÜG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden; bei vorsätzlich unerlaubter Überlassung kommt zudem eine Strafbarkeit nach § 15 AÜG in Betracht. Das Risiko trifft nicht nur dich, sondern auch deinen Kunden.
Entscheidend ist auch hier nicht der Vertragstitel „Werkvertrag" oder „Subunternehmervertrag", sondern die gelebte Praxis. Ein echter Subunternehmer organisiert seine Arbeit, sein Werkzeug und seinen Ablauf selbst; du gibst das Ziel vor, nicht die tägliche Ausführung im Detail. Die Abgrenzung ist eng mit der Frage der Scheinselbstständigkeit verwandt — Details im Magazin: Scheinselbstständigkeit vermeiden.
Ein sauberer Subunternehmer-Einsatz braucht drei Dinge: einen eigenen Vertrag mit klarer, abgrenzbarer Leistung; die Zustimmung deines Auftraggebers, falls der Hauptvertrag persönliche Leistung verlangt; und die tatsächliche Eigenständigkeit des Subunternehmers in Organisation und Ablauf. Fehlt das Dritte, hilft auch der beste Vertragstext nicht.
Was ein Subunternehmervertrag in der Praxis typischerweise regelt
- klare, abgrenzbare Leistungsbeschreibung (was genau schuldet der Sub?)
- Vergütung und Zahlungsziel
- Haftung und Freistellung — wer trägt was, wenn der Kunde Ansprüche stellt?
- Geheimhaltung und ggf. Datenschutz-Weisungen (Unterauftragsverarbeitung)
- Übertragung der Nutzungsrechte „durchgereicht" bis zum Endkunden, soweit nötig — siehe Nutzungsrechte
Rechtsgrundlage
- Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen: § 278 BGB
- persönliche Leistungspflicht: § 613 BGB
- Subunternehmervertrag: §§ 631 ff. BGB (Werk) bzw. §§ 611 ff. BGB (Dienst)
- Arbeitnehmerüberlassung: § 1 AÜG (Erlaubnispflicht), § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG (Unwirksamkeit ohne Erlaubnis), § 10 Abs. 1 AÜG (Arbeitsverhältnis-Fiktion, mit Festhaltensrecht § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG), § 12 Abs. 1 AÜG (Textform des Überlassungsvertrags, seit 01.01.2025), § 16 AÜG (Bußgeld), § 15 AÜG (Strafbarkeit bei Vorsatz)
- Statusabgrenzung: § 7 SGB IV
- Unterauftragsverarbeitung (Datenschutz): Art. 28 Abs. 2, 4 DSGVO
Subunternehmer im Spiel?
Klauselklaus zeigt dir, ob dein Vertrag persönliche Leistung verlangt und wo das AÜG-Risiko lauert. Erste Voranalyse kostenlos.
Vertrag jetzt prüfenStand: Juni 2026. Klauselklaus ist kein Anwalt, erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Genannte Vorschriften beziehen sich auf deutsches Recht und können im Einzelfall abweichen. Für Streitfälle und vor Gericht brauchst du einen Anwalt. Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.