Klauselklaus · Glossar · Vertragsstrafe
Glossar

Vertragsstrafe — der teuerste Satz im Kleingedruckten.

Eine Vertragsstrafe ist eine im Voraus vereinbarte Geldzahlung nach §§ 339 ff. BGB, die fällig wird, wenn eine Vertragspartei eine bestimmte Pflicht verletzt. Sie soll Druck zur Vertragstreue aufbauen — und kann dich teuer zu stehen kommen, wenn die Höhe nicht zum Auftrag passt. Das Gute: Das Gesetz setzt klare Grenzen.

Wofür Vertragsstrafen vereinbart werden

In Freelance-Verträgen tauchen Vertragsstrafen vor allem an drei Stellen auf:

Die rechtlichen Grenzen

Eine Vertragsstrafe ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie im Vertrag steht. Drei Maßstäbe sind entscheidend:

  1. AGB-Kontrolle (§ 309 Nr. 6 BGB): In vorformulierten Verträgen erklärt § 309 Nr. 6 BGB das Versprechen einer Vertragsstrafe für bestimmte Fälle (etwa Nichtabnahme oder Nichtannahme der Leistung, Zahlungsverzug oder Lösung vom Vertrag) für unwirksam. Dieses Klauselverbot gilt gegenüber Verbrauchern (B2C, § 13 BGB) unmittelbar. Im unternehmerischen Verkehr (B2B, § 14 BGB) findet § 309 Nr. 6 BGB keine direkte Anwendung; die zugrunde liegende Wertung wird dort nach der einschlägigen Rechtsprechung aber regelmäßig über die Generalklausel des § 307 BGB mit Indizwirkung herangezogen. Eine unangemessen hohe Strafe ist damit auch im B2B-Bereich regelmäßig angreifbar.
  2. Herabsetzung (§ 343 BGB): Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann sie auf Antrag durch das Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Achtung: Im Handelsverkehr ist diese Herabsetzung nach § 348 HGB grundsätzlich ausgeschlossen — unter Kaufleuten gilt die vereinbarte Strafe also strenger.
  3. Verschulden: Eine Vertragsstrafe nach § 339 BGB setzt regelmäßig einen schuldhaften Verstoß voraus (Verzug bzw. Zuwiderhandlung). Eine formularmäßig vereinbarte, verschuldensunabhängige "Erfolgshaftung" wird nach der einschlägigen Rechtsprechung regelmäßig kritisch eingeordnet.
Klaus-Tipp

Pauschalstrafen, die ein Vielfaches des Auftragsvolumens betragen (z.B. "50.000 € pro Verstoß"), sind nach Beobachtung von Klauselklaus ein typisches Risiko-Muster. In Verhandlungen wird häufig über eine Deckelung der Höhe diskutiert (etwa maximal die Auftragssumme, gedeckelt pro Jahr), über die Voraussetzung eines schuldhaften Verstoßes sowie — bei Liefer-Pönalen — über eine Karenz- bzw. Nachfrist, bevor die Strafe greift.

Strafe und Schadensersatz

Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen darüber hinausgehenden Schadensersatz regelmäßig angerechnet (§ 340 Abs. 2, § 341 Abs. 2 BGB) — der Auftraggeber kann also nicht ohne Weiteres doppelt kassieren. Achte aber auf Formulierungen, die das vertraglich abzubedingen versuchen ("unbeschadet weiterer Ansprüche und ohne Anrechnung").

Die häufigsten Fallen

1. Strafe ohne Verhältnis zur Auftragssumme

Eine fixe Strafe von 50.000 € bei einem Auftrag über 4.000 € steht in einem auffälligen Missverhältnis zum Auftragswert. In vorformulierten Verträgen ist eine solche Strafe nach der einschlägigen Rechtsprechung regelmäßig angreifbar; die abschließende Bewertung hängt vom Einzelfall ab, und bis zu einer gerichtlichen Klärung trägt die in Anspruch genommene Seite das Prozessrisiko. In der Praxis wird deshalb häufig über eine vorab vereinbarte Deckelung verhandelt.

2. Verschuldensunabhängige Strafe

Eine Formulierung wie "bei jedem Verstoß, unabhängig vom Verschulden" verschiebt das Risiko zulasten des Auftragnehmers, weil sie von der Grundregel des § 339 BGB (schuldhafter Verstoß) abweicht. Eine verschuldensabhängige Ausgestaltung ist eine verbreitete Gegenposition aus der Praxis.

3. Strafe pro Einzelfall ohne Obergrenze

"Pro Verstoß" kann sich bei laufenden Pflichten (z.B. Geheimhaltung) schnell summieren. Eine Jahres- oder Gesamtobergrenze begrenzt das Risiko und wird in Verhandlungen typischerweise diskutiert.

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Stand: Juni 2026. Klauselklaus ist kein Anwalt, erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Genannte Vorschriften beziehen sich auf deutsches Recht und können im Einzelfall abweichen. Für Streitfälle und vor Gericht brauchst du einen Anwalt. Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.