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AGB-Kontrolle — woran du eine unwirksame Klausel erkennst.

Nicht jede Klausel ist wirksam, nur weil sie im Vertrag steht. Vorformulierte Verträge unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305–310 BGB — und einseitige Klauseln halten dieser Kontrolle nach der einschlägigen Rechtsprechung häufig nicht stand. Entscheidend ist, ob du als Verbraucher (B2C) oder als Unternehmer (B2B) unterschreibst: Im B2C greifen die Verbotslisten direkt, im B2B nur mit Abstrichen. Hier findest du die Prüflogik und die häufigsten Knackpunkte.

Was sind überhaupt AGB?

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Der typische Freelancer-Vertrag deines Kunden ist genau das: ein Standardtext, den der Kunde nicht individuell mit dir aushandelt, sondern dir vorlegt.

Wichtig: Schon eine einzelne vorformulierte Klausel kann AGB sein. Es kommt nicht auf den Umfang an, sondern darauf, dass die Bedingung gestellt und nicht ausgehandelt wurde. „Ausgehandelt" verlangt mehr als bloßes Verhandeln-Dürfen — die Klausel muss inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestanden haben.

Der größte Unterschied: B2B oder B2C?

Hier entscheidet sich fast alles. Maßgeblich ist, in welcher Rolle du den Vertrag schließt:

Der entscheidende Punkt für dich als Freelancer: Auch wenn die §§ 308, 309 BGB im B2B nicht direkt gelten, haben ihre Wertungen Indizwirkung. Was gegenüber Verbrauchern ausdrücklich verboten ist, ist auch zwischen Unternehmern nach der einschlägigen Rechtsprechung häufig angreifbar — nur eben über den Umweg des § 307 BGB. Diese Indizwirkung ist in der Rechtsprechung anerkannt.

So läuft die Prüfung — in sechs Schritten

Juristisch wird eine AGB-Klausel in dieser Reihenfolge geprüft. Du musst das nicht auswendig können, aber es hilft zu verstehen, wo eine Klausel kippen kann:

  1. Sind es überhaupt AGB? Vorformuliert, gestellt, nicht ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 BGB)? Und gelten die §§ 305 ff. überhaupt? Bestimmte Bereiche — Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie Tarifverträge — sind ausgenommen (§ 310 Abs. 4 BGB); typische Freelancer-Verträge fallen aber nicht darunter.
  2. Wurde die Klausel wirksam einbezogen? Im B2C braucht es Hinweis und zumutbare Kenntnisnahme (§ 305 Abs. 2 BGB); im B2B gilt § 305 Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 1 BGB nicht — hier genügt für die Einbeziehung ein ausdrücklicher oder nach den Umständen erkennbarer Hinweis.
  3. Ist die Klausel überraschend oder unklar? Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB); Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
  4. Ist sie transparent? Eine Klausel muss klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Intransparenz allein kann zur Unwirksamkeit führen.
  5. Hält sie die Inhaltskontrolle aus? Im B2C über die Verbotslisten §§ 309 (ohne Wertungsmöglichkeit), 308 (mit Wertungsmöglichkeit) und § 307 BGB; im B2B nur § 307 BGB, mit Indizwirkung der §§ 308, 309.
  6. Was ist die Rechtsfolge? Eine unwirksame Klausel fällt weg, der Vertrag bleibt in der Regel im Übrigen bestehen (§ 306 BGB); an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz. Nur ausnahmsweise ist der ganze Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte wäre (§ 306 Abs. 3 BGB).

Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

Ein verbreiteter Irrtum: Wenn eine Klausel zu weit geht, werde sie eben „auf das zulässige Maß zurückgeschnitten". Das ist im AGB-Recht regelmäßig gerade nicht der Fall. Nach der einschlägigen Rechtsprechung gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion: Eine unwirksame AGB-Klausel wird typischerweise nicht auf den noch zulässigen Rest gestutzt, sondern fällt komplett weg (§ 306 BGB). An ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht. Eine Ausnahme bildet der sogenannte Blue-Pencil-Test: Lässt sich eine Klausel sprachlich und inhaltlich in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil trennen, kann der unbedenkliche Teil bestehen bleiben — die Klausel wird dabei nicht inhaltlich abgemildert, sondern nur um den abtrennbaren unwirksamen Teil gekürzt.

Das bedeutet in der Praxis: Eine überzogene Haftungs- oder Vertragsstrafenklausel ist nach der einschlägigen Rechtsprechung regelmäßig insgesamt angreifbar — nicht nur „in dem zu weit gehenden Teil". Wie eine konkrete Klausel im Einzelfall ausfällt, hängt aber vom gesamten Vertragsgefüge ab.

Auch die verbreitete salvatorische Klausel („Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gilt die wirksame, die ihr am nächsten kommt") heilt eine unwirksame AGB-Klausel nach der einschlägigen Rechtsprechung typischerweise nicht. Sie kann das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion regelmäßig nicht aushebeln und ist als AGB selbst angreifbar.

Typische Klauseln, die oft kippen

Pauschale Haftungsausschlüsse

„Jede Haftung ist ausgeschlossen" — Klauseln dieses Typs sind nach der einschlägigen Rechtsprechung regelmäßig angreifbar. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit lässt sich typischerweise auch im B2B nicht wirksam ausschließen (Wertung des § 309 Nr. 7 BGB, im B2B mit Indizwirkung über § 307 BGB). Mehr dazu im Artikel Haftung im Freelancer-Vertrag.

Überzogene Vertragsstrafen

Eine Vertragsstrafe ohne Verschuldenserfordernis oder ohne Obergrenze ist nach der einschlägigen Rechtsprechung regelmäßig angreifbar. Im B2C ist die Vertragsstrafe für bestimmte Fälle nach § 309 Nr. 6 BGB ausdrücklich verboten; im B2B läuft die Prüfung über § 307 BGB mit Indizwirkung. Details: Vertragsstrafe.

Einseitige Klauseln in Auftraggeber-AGB

Dass auch im unternehmerischen Verkehr eine Klausel allein über § 307 Abs. 1 BGB fallen kann, zeigt jüngere Rechtsprechung: Der BGH hat eine formularmäßige Bestimmung in Auftraggeber-Bedingungen, die die Rückgabe einer nicht mehr benötigten Sicherheit erst nach Ablauf der Mängelverjährungsfristen vorsah, als unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers eingeordnet (BGH, Urt. v. 07.05.2026 – VII ZR 107/25). Die Entscheidung betrifft das Bauvertragsrecht; die zugrunde liegende Wertung — einseitig auftraggeberfreundliche AGB sind über § 307 BGB angreifbar — ist allgemeiner Natur, der konkrete Maßstab hängt aber am jeweiligen Vertragstyp.

Intransparente Vergütungsklauseln

Vergütungsregelungen müssen klar bestimmt sein. In diese Richtung deutet auch jüngere Rechtsprechung: Der BGH hat für eine Anwaltsvergütungsvereinbarung entschieden, dass solche Abreden der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen und bei fehlender Bestimmtheit keine bindende Abrede entsteht (BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22).

Vorsicht bei der Übertragung: Ob und wie weit sich diese Entscheidung auf andere B2B-Vergütungsklauseln außerhalb des anwaltlichen Gebührenrechts übertragen lässt, ist nicht gesichert — insoweit Streitstand. Die zugrunde liegende Systematik (Vergütungsabreden sind nicht per se kontrollfrei) ist allgemeiner Natur, der konkrete Maßstab hing aber am besonderen Kontext. Aus Sicht der Redaktion liegt darin eher ein Indiz als eine feste Regel für jeden Freelancer-Vertrag.

Zu kurze Mängelanzeige- oder Ausschlussfristen

Fristen, die deine Rechte praktisch aushöhlen, sind über § 307 BGB angreifbar.

Ein wiederkehrendes Muster: Klauseln, die mit Wörtern wie „jede", „sämtliche", „in jedem Fall" oder „unabhängig vom Verschulden" arbeiten, gelten als besonders anfällig. Solche Absolutformulierungen sind ein klassisches Einfallstor für die Angreifbarkeit nach § 307 BGB. Reparieren muss eine unwirksame Klausel ohnehin niemand selbst — fällt sie weg, tritt nach § 306 BGB an ihre Stelle das dispositive Gesetzesrecht, das häufig ausgewogener ist.

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Stand: 6. Juni 2026. Klauselklaus ist kein Anwalt, erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Genannte Vorschriften beziehen sich auf deutsches Recht und können im Einzelfall abweichen. Für Streitfälle und vor Gericht brauchst du einen Anwalt. Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.