Kündigung und Vertragsende — die Regeln für Freelancer.
Wie ein Freelancer-Vertrag endet, hängt entscheidend vom Vertragstyp ab. Beim Werkvertrag darf dein Auftraggeber jederzeit frei kündigen — behält der Unternehmer dann aber regelmäßig den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB). Beim Dienstvertrag gelten Kündigungsfristen oder, bei Vertrauensdiensten, ein jederzeitiges Kündigungsrecht (§ 627 BGB). Daneben kann jeder Vertrag aus wichtigem Grund fristlos enden. Dieser Artikel ordnet die Fälle generisch ein.
Erst der Vertragstyp, dann die Kündigung
Vor der Frage nach der Kündigung steht der Vertragstyp — er bestimmt die Regeln. Schuldest du ein Ergebnis, ist es ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Schuldest du laufende Tätigkeit, ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Die Unterscheidung erklärt der Artikel Werkvertrag oder Dienstvertrag? im Detail.
Warum das zählt: Die Kündigungsregeln sind grundverschieden.
Kündigung beim Werkvertrag
Die freie Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB)
Stell dir vor, du bist freier Webentwickler, halb fertig mit einem Shop — und der Kunde springt ab. Beim Werkvertrag darf dein Auftraggeber den Vertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen, ohne Grund (§ 648 S. 1 BGB).
Das Gute für dich: Du behältst grundsätzlich den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Du musst dir aber anrechnen lassen, was du dir durch das vorzeitige Ende an Aufwand ersparst oder anderweitig verdienst (§ 648 S. 2 BGB). Für den noch nicht erbrachten Teil enthält § 648 S. 3 BGB eine widerlegliche Vermutung: Es wird vermutet, dass dem Unternehmer — also dir als Freelancer — 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Wichtig zur Einordnung: Diese 5 % sind eine gesetzliche Vermutung für den noch nicht erbrachten Teil — kein Deckel auf deinen gesamten Anspruch. Die bereits erbrachte Leistung rechnest du grundsätzlich voll ab. Beide Seiten können die Vermutung widerlegen: Du kannst nachweisen, dass dir mehr als 5 % zustehen (etwa weil du wenig erspart hast), der Auftraggeber, dass es weniger sind.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)
Daneben können beide Seiten aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 648a BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung bis zur Vollendung nach Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Eine Teilkündigung für einen abgrenzbaren Teil des Werks ist möglich.
Kündigung beim Dienstvertrag
Ordentliche Kündigung (§§ 620 ff., § 621 BGB)
Beim Dienstvertrag ohne feste Laufzeit richtet sich die ordentliche Kündigungsfrist nach § 621 BGB — gestaffelt danach, wie die Vergütung bemessen ist (z. B. bei Vergütung nach Monaten: zum Monatsende mit einer Frist; bei Vergütung nach Tagen: kürzer). Ist die Vergütung — wie bei vielen Freelancer-Pauschalen — nicht nach Zeitabschnitten bemessen, ist der Vertrag nach § 621 Nr. 5 BGB grundsätzlich jederzeit kündbar; nimmt das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit vollständig oder hauptsächlich in Anspruch, gilt eine Frist von zwei Wochen. Ist eine feste Laufzeit vereinbart, endet der Vertrag mit Zeitablauf; eine ordentliche Kündigung ist dann oft ausgeschlossen, sofern nicht vertraglich vorgesehen.
Das jederzeitige Kündigungsrecht bei Vertrauensdiensten (§ 627 BGB)
Bei „Diensten höherer Art", die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen stehen, darf grundsätzlich jede Seite jederzeit kündigen (§ 627 BGB). Das betrifft viele Berater-, Coaching- und Kreativleistungen. Dieses Kündigungsrecht lässt sich vertraglich abbedingen; in vorformulierten Klauseln sind dem allerdings Grenzen gesetzt.
Vorsicht: Kündigst du als Dienstverpflichteter zur Unzeit ohne wichtigen Grund, kannst du dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet sein (§ 627 Abs. 2 BGB).
Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)
Auch Dienstverträge lassen sich aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 626 BGB) — etwa bei schweren Vertragsverletzungen. Hier gilt eine Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 2 BGB).
Rahmenverträge und laufende Abrufe
Bei einem Rahmenvertrag ist sauber zu trennen: Die Kündigung des Rahmens beendet die künftige Zusammenarbeit, lässt aber bereits erteilte Einzelaufträge in der Regel unberührt. Fehlt dazu eine ausdrückliche Regelung im Vertrag, droht in der Praxis Streit darüber, ob ein begonnenes Projekt noch zu Ende zu führen ist.
Die Form zählt. Verlangt ein Vertrag Schriftform oder Textform für die Kündigung, kann eine formwidrige Kündigung im Einzelfall unwirksam sein. Bei der außerordentlichen Kündigung sind der wichtige Grund und der Zeitpunkt der Kenntnis regelmäßig entscheidend — bei § 626 BGB läuft ab Kenntnis die Zwei-Wochen-Frist.
Wie Kündigungsklauseln in der Praxis ausgestaltet werden
Eine besonders einseitige Variante koppelt das jederzeitige Kündigungsrecht des Auftraggebers mit dem Ausschluss jeder Vergütung für noch nicht abgenommene Leistungen. Eine solche Klausel verschiebt das Risiko weitgehend auf den Freelancer und weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 648 BGB ab. Wie sie einzuordnen ist, hängt davon ab, mit wem der Vertrag geschlossen wird:
- B2B (Unternehmer, § 14 BGB) — der typische Freelancer-Fall: Die Klausel weicht vom wesentlichen Grundgedanken des § 648 BGB ab und ist als AGB über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB regelmäßig angreifbar (im Einzelnen Streitstand).
- B2C (Verbraucher, § 13 BGB): Zusätzlich greifen die Verbotslisten der §§ 308, 309 BGB unmittelbar, was eine Unwirksamkeit im Einzelfall noch näher legt.
Ausgewogenere Fassungen aus der Praxis trennen demgegenüber sauber: ein außerordentliches Kündigungsrecht für beide Parteien aus wichtigem Grund, ein unberührter Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen und eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 648 BGB für den noch nicht erbrachten Teil. Häufig kommt eine Formvorgabe (Textform) für Kündigungen hinzu. Wie eine solche Formulierung im Detail aussehen kann, zeigt das folgende Strukturbeispiel.
Hinweis zur Beispielformulierung: Die folgende Formulierung dient ausschließlich der Illustration der oben beschriebenen Strukturelemente. Sie ist kein geprüftes Vertragsmuster, keine Empfehlung für deinen konkreten Vertrag und ersetzt nicht die Prüfung durch einen Anwalt. Eine ungeprüfte Übernahme kann im Einzelfall nachteilig sein.
„Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung des Auftraggebers vor Fertigstellung lässt den Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen unberührt; für nicht erbrachte Leistungen gilt § 648 BGB. Kündigungen bedürfen der Textform."
Häufige Missverständnisse
- „Wenn der Kunde abspringt, bekomme ich nichts." Beim Werkvertrag falsch: § 648 S. 2 BGB sichert dir die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.
- „Fristlos kann jeder jederzeit." Nein. Die außerordentliche Kündigung braucht einen wichtigen Grund (§§ 626, 648a BGB).
- „§ 627 BGB gilt für alle Dienstverträge." Nein, nur für Dienste höherer Art aufgrund besonderen Vertrauens und außerhalb dauernder Dienstverhältnisse mit festen Bezügen.
- „Eine mündliche Kündigung reicht immer." Nicht, wenn der Vertrag wirksam Schrift- oder Textform verlangt.
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Kostenlose Voranalyse startenStand: 6. Juni 2026. Klauselklaus ist kein Anwalt, erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Genannte Vorschriften beziehen sich auf deutsches Recht und können im Einzelfall abweichen. Für Streitfälle und vor Gericht brauchst du einen Anwalt. Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.