Zahlungsziel und Verzug — so kommst du als Freelancer an dein Geld.
In der Praxis liegt ein Zahlungsziel für Freelancer typischerweise zwischen 14 und 30 Tagen ab Rechnung. Zahlt dein Kunde nicht, gerät er in Verzug — und es entsteht regelmäßig ein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB, im Geschäftsverkehr typischerweise deutlich höher als der Bankzins. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang gerät dein Kunde auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB) — im B2B werden dann 9 Prozentpunkte über dem Basiszins fällig.
Was ist ein faires Zahlungsziel?
Stell dir vor, du bist freie Grafikerin, lieferst ein Logo ab — und wartest. Das Zahlungsziel bestimmt, wie lange du warten musst, bevor du etwas unternehmen darfst.
Gesetzlich ist die Vergütung oft sofort fällig: Beim Werkvertrag mit der Abnahme (§ 641 BGB), beim Dienstvertrag nach Leistung der Dienste (§ 614 BGB). In der Praxis wird aber typischerweise ein Zahlungsziel vereinbart. Nach Beobachtung von Klauselklaus verbreitete Fristen:
- 14 Tage — knapp, freelancer-freundlich.
- 30 Tage — im Geschäftsverkehr häufig anzutreffen.
- mehr als 30 Tage — für die Liquidität des Auftragnehmers regelmäßig nachteilig und in Verhandlungen häufig diskutiert.
Überlange Zahlungsfristen im B2B — die Stufen des § 271a BGB
§ 271a BGB — also die Vorschrift, die aufgedrängte Langfristen begrenzt — setzt überlangen Zahlungszielen Grenzen. Die Norm zielt vor allem auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B); gegenüber öffentlichen Auftraggebern gelten nach § 271a Abs. 2 BGB teils noch engere Grenzen, und reine Verbraucherverträge folgen anderen Maßstäben. Im B2B-Bereich arbeitet das Gesetz mit zwei Stufen:
- Stufe 1 — Zahlungsfrist über 60 Tage (§ 271a Abs. 1 S. 1 BGB): Eine Frist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung und Zugang der Rechnung wirkt nur, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und im Einzelfall gegenüber dem Gläubiger nicht grob unbillig ist.
- Stufe 2 — Überprüfungs-/Abnahmefrist über 30 Tage (§ 271a Abs. 3 BGB): Soll erst eine Prüfung oder Abnahme die Fälligkeit auslösen, gilt für diese Frist die engere 30-Tage-Schwelle — mehr als 30 Tage wirken auch hier nur bei ausdrücklicher Abrede und ohne grobe Unbilligkeit.
In der Praxis bedeutet das: Ein in einen Standardvertrag eingebautes 90-Tage-Ziel ist nach § 271a BGB regelmäßig angreifbar; die abschließende Bewertung hängt vom Einzelfall ab. Je länger die Frist, desto höher die Anforderungen, die das Gesetz an ihre Wirksamkeit stellt.
Wann gerät dein Kunde in Verzug?
Verzug ist der rechtliche Hebel, ab dem dir Zinsen und Schadensersatz zustehen. Er tritt in mehreren Fällen ein:
- Nach Mahnung: Du mahnst nach Fälligkeit — ab Zugang der Mahnung ist der Kunde in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB).
- Mit kalendermäßiger Frist: Steht im Vertrag ein festes Datum („zahlbar bis 30.06."), gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug, sobald das Datum verstreicht (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- Die 30-Tage-Regel: Bei einer Entgeltforderung tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Verzug ein — auch ohne Mahnung (§ 286 Abs. 3 BGB).
Diese 30-Tage-Regel gilt nicht für jede beliebige Geldforderung, sondern nur für Entgeltforderungen aus gegenseitigen Verträgen — also dein klassischer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie setzt den Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung voraus. Ist dein Kunde Verbraucher, greift sie zudem nur, wenn er in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB).
Stell dir vor, du bist IT-Berater, deine Rechnung über 4.000 € ist seit 31 Tagen offen, du hast nie gemahnt. Ist dein Kunde Unternehmer, ist er allein wegen Zeitablaufs bereits in Verzug und schuldet Zinsen.
Verzugszinsen — und warum B2B teurer ist
Im Verzug schuldet dein Kunde Verzugszinsen. Die Höhe richtet sich nach dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) plus einem festen Aufschlag (§ 288 BGB):
- Verbraucher (B2C): + 5 Prozentpunkte über Basiszins (§ 288 Abs. 1 BGB) — aktuell rund 6,27 %.
- Unternehmer (B2B): + 9 Prozentpunkte über Basiszins (§ 288 Abs. 2 BGB) — aktuell rund 10,27 %.
Der Basiszinssatz liegt aktuell bei 1,27 % (unverändert seit 01.07.2025, von der Deutschen Bundesbank zum 01.01.2026 bestätigt; nächste planmäßige Anpassung zum 01.07.2026). Da er sich halbjährlich ändern kann, ist für die Zinsberechnung regelmäßig der zum Verzugszeitpunkt geltende Wert maßgeblich.
Zusätzlich gibt es im B2B-Geschäft eine Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) — als pauschalen Ersatz für den Beitreibungsaufwand, unabhängig vom Zinsbetrag. Diese 40 Euro stehen dem Gläubiger zu, sobald sich der Schuldner — ein Unternehmer — in Verzug befindet, ohne dass ein konkreter Schaden nachzuweisen ist.
Abschlagszahlungen — wie Teilzahlungen üblicherweise geregelt werden
Bei größeren Projekten ist es riskant, erst am Ende abzurechnen. Zwei Wege, früher an Geld zu kommen:
- Anzahlung / Vorkasse: Frei vereinbar. Ein Drittel bei Auftragsbeginn ist nach Beobachtung von Klauselklaus im Kreativbereich verbreitet.
- Abschlagszahlungen (§ 632a BGB): Beim Werkvertrag kannst du für bereits erbrachte, vertragsgemäße Leistungen Abschläge verlangen — auch ohne Sondervereinbarung, sofern ein Wertzuwachs vorliegt. Noch klarer wird es, wenn du Meilensteine mit Teilzahlungen in den Vertrag schreibst.
In der Praxis wird die Absicherung gegen späte Zahlung häufig eher im Vertrag verortet als im nachträglichen Mahnwesen. Ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel etwa knüpft den Verzug ohne Mahnung an ein festes Datum (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB); wie solche Regelungen verbreitet ausgestaltet werden, ist im Einzelfall sehr unterschiedlich.
„So nicht / besser so" — die Strukturelemente einer Zahlungsklausel
So nicht (offen, riskant): Eine Formulierung wie „Die Vergütung ist nach Abschluss des Projekts zu zahlen" bleibt unbestimmt. Wann ist „Abschluss"? Es fehlt ein festes Datum, also tritt regelmäßig kein automatischer Verzug ohne Mahnung ein.
Besser so: Eine klarere Fassung benennt typischerweise drei Strukturelemente — eine kalendermäßig bestimmte Fälligkeit (Anknüpfungspunkt für den Verzug ohne Mahnung), eine Aufteilung in Teilzahlungen bei größeren Projekten und einen festen Bezugspunkt je Teilzahlung (Auftragserteilung, Meilenstein, Abnahme). Wie das in einem zusammenhängenden Text aussehen kann, illustriert die folgende Beispielformulierung.
Hinweis zur Beispielformulierung: Die folgende Formulierung dient ausschließlich der Illustration der oben beschriebenen Strukturelemente. Sie ist kein geprüftes Vertragsmuster, keine Empfehlung für deinen konkreten Vertrag und ersetzt nicht die Prüfung durch einen Anwalt. Eine ungeprüfte Übernahme kann im Einzelfall nachteilig sein.
„Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Projekten über [X] € werden 30 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Erreichen des Meilensteins [...] und 30 % nach Abnahme fällig."
Häufige Missverständnisse
- „Ohne Mahnung gibt es keinen Verzug." Das trifft in dieser Allgemeinheit regelmäßig nicht zu. Bei einer Entgeltforderung tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang (§ 286 Abs. 3 BGB) oder bei kalendermäßiger Frist der Verzug typischerweise auch ohne Mahnung ein.
- „Die 30-Tage-Regel gilt für jede Geldforderung." Nein. § 286 Abs. 3 BGB betrifft nur Entgeltforderungen aus gegenseitigen Verträgen und setzt den Zugang einer Rechnung voraus; bei Verbrauchern zusätzlich den Hinweis in der Rechnung.
- „Verzugszinsen sind überall gleich." Nein. B2B liegt mit 9 Prozentpunkten über Basiszins deutlich höher als B2C mit 5 Prozentpunkten.
- „Die 40-Euro-Pauschale gibt es immer." Nur im Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 5 BGB), nicht gegenüber Verbrauchern.
- „Skonto ist gesetzlich vorgesehen." Nein, Skonto ist reine Vereinbarungssache.
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Kostenlose Voranalyse startenStand: 6. Juni 2026. Klauselklaus ist kein Anwalt, erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Genannte Vorschriften beziehen sich auf deutsches Recht und können im Einzelfall abweichen. Für Streitfälle und vor Gericht brauchst du einen Anwalt. Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.